398 Abs. 2 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Strafantrag / Vorwurf gemäss Strafbefehl Mit Erklärung vom 10. Oktober 2019 (pag. 06 f.) hat B.________ form- und fristgerecht Strafantrag gestellt und sich als Strafklägerin konstituiert. Im Strafbefehl vom 17. Dezember 2019, welcher in casu als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 28):