4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien Der Berufungsbegründung bzw. den Ausführungen in der Berufungserklärung vom 8. September ist sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der Beschimpfung, begangen am 10. Oktober 2019 in Bern, freizusprechen.