142 f.) verspätet ein. Mit Verfügung vom 4. März 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wird und allfällige Schlussbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen sind (pag. 146 f.). Der Beschuldigte reichte seine Schlussbemerkungen mit Eingabe vom 12. März 2021 ein (pag. 150; eingegangen am 15. März 2021). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verfahrensleitung holte von Amtes wegen mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 (pag. 125 f.) einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 131) sowie einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 129) des Beschuldigten ein.