2 gangen am 26. Januar 2021), unter Hinweis auf die Eingabe vom 8. September 2020 (pag. 100). Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 (pag. 139) wurde der Strafklägerin Gelegenheit geboten, innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zu den Eingaben des Beschuldigten (pag. 100 und 134) einzureichen. Die Strafklägerin reichte ihre Stellungnahme (datiert vom 28. Februar 2021) am 1. März 2020 (persönliche Abgabe beim Obergericht des Kantons Bern um 11:30 Uhr; pag. 142 f.) verspätet ein.