Da die Strafklägerin sich diesbezüglich erneut nicht hat vernehmen lassen, wurde sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 nochmals aufgefordert innert zehn Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden ist (pag. 115 f.). Nachdem sich die Strafklägerin wiederum nicht hat vernehmen lassen, wurde sie letztmals aufgefordert innert zehn Tagen mitzuteilen, ob sie mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden ist oder nicht - unter Hinweis darauf, dass Stillschweigen als Zustimmung gelte (pag. 118 f.). Mangels Mitteilung der Strafklägerin wurde mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 (pag.