Mit Eingabe vom 11. Oktober 2020 (eingegangen am 13. Oktober 2020) gab der Beschuldigte sein Einverständnis bekannt (pag. 113). Da die Strafklägerin sich diesbezüglich erneut nicht hat vernehmen lassen, wurde sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 nochmals aufgefordert innert zehn Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden ist (pag.