Mit Schreiben vom 28. September 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 107 f.). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf innert 10 Tagen zu erklären, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 109 f.). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2020 (eingegangen am 13. Oktober 2020) gab der Beschuldigte sein Einverständnis bekannt (pag.