Das Urteil wurde vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Mit Verfügung vom 9. September 2020 gewährte die Verfahrensleistung der Strafklägerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Strafklägerin hat sich diesbezüglich nicht vernehmen lassen (pag. 109). Mit Schreiben vom 28. September 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.