Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 365 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. April 2021 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichter Gerber und Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiberin Baronian Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und B.________ Strafklägerin Gegenstand Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19. Juni 2020 (PEN 20 84) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) vom 19. Juni 2020 (pag. 79 ff.) wurde A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) der Beschimpfung, begangen am 10. Oktober 2019, zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Strafklägerin), in Bern schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 180.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde er zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'920.00 verurteilt. 2. Berufung Gegen das besagte Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Juni 2020 (eingegangen am 30. Juni 2020) form- und fristgerecht Berufung an (pag. 83). Die schriftliche Urteilsbegründung vom 12. August 2020 wurde den Parteien mit Verfü- gung vom 13. August 2020 (pag. 96 f.) zugestellt. Mit Eingabe vom 8. September 2020 (pag. 100) erklärte der Beschuldigte sodann form- und fristgerecht die Beru- fung. Das Urteil wurde vom Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Mit Verfü- gung vom 9. September 2020 gewährte die Verfahrensleistung der Strafklägerin sowie der Generalstaatsanwaltschaft die Gelegenheit, innert Frist Anschlussberu- fung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Strafklägerin hat sich diesbezüglich nicht vernehmen lassen (pag. 109). Mit Schreiben vom 28. September 2020 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 107 f.). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 die Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf innert 10 Tagen zu erklären, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sind (pag. 109 f.). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2020 (eingegangen am 13. Oktober 2020) gab der Beschuldigte sein Einverständnis bekannt (pag. 113). Da die Strafklägerin sich diesbezüglich erneut nicht hat vernehmen lassen, wurde sie mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 nochmals aufgefordert innert zehn Tagen mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden ist (pag. 115 f.). Nach- dem sich die Strafklägerin wiederum nicht hat vernehmen lassen, wurde sie letzt- mals aufgefordert innert zehn Tagen mitzuteilen, ob sie mit dem schriftlichen Ver- fahren einverstanden ist oder nicht - unter Hinweis darauf, dass Stillschweigen als Zustimmung gelte (pag. 118 f.). Mangels Mitteilung der Strafklägerin wurde mit Ver- fügung vom 22. Dezember 2020 (pag. 125) die Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens angeordnet. Gleichzeitig forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 125) und orien- tierte die Parteien über die vorgesehene Zusammensetzung des Gerichts sowie über die Beweisergänzungen von Amtes wegen (pag. 126). Die Berufungsbegrün- dung des Beschuldigten folgte mit Eingabe vom 24. Januar 2021 (pag. 134; einge- 2 gangen am 26. Januar 2021), unter Hinweis auf die Eingabe vom 8. September 2020 (pag. 100). Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 (pag. 139) wurde der Straf- klägerin Gelegenheit geboten, innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zu den Eingaben des Beschuldigten (pag. 100 und 134) einzurei- chen. Die Strafklägerin reichte ihre Stellungnahme (datiert vom 28. Februar 2021) am 1. März 2020 (persönliche Abgabe beim Obergericht des Kantons Bern um 11:30 Uhr; pag. 142 f.) verspätet ein. Mit Verfügung vom 4. März 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wird und allfällige Schlussbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen sind (pag. 146 f.). Der Beschuldigte reichte seine Schlussbemerkungen mit Eingabe vom 12. März 2021 ein (pag. 150; eingegangen am 15. März 2021). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verfahrensleitung holte von Amtes wegen mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 (pag. 125 f.) einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 131) sowie einen aktuellen Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 129) des Beschuldigten ein. 4. Oberinstanzliche Anträge der Parteien Der Berufungsbegründung bzw. den Ausführungen in der Berufungserklärung vom 8. September ist sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der Beschimpfung, begangen am 10. Oktober 2019 in Bern, frei- zusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das erstinstanzliche Urteil wurde vollumfänglich angefochten und ist des- halb von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochte- nen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da lediglich der Be- schuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsver- bot (Verbot der sog. «reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Strafantrag / Vorwurf gemäss Strafbefehl Mit Erklärung vom 10. Oktober 2019 (pag. 06 f.) hat B.________ form- und fristge- recht Strafantrag gestellt und sich als Strafklägerin konstituiert. Im Strafbefehl vom 17. Dezember 2019, welcher in casu als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 28): 3 Der Beschuldigte hatte seit längerer Zeit Streit mit den Nachbarn, welche oberhalb von ihm wohnten, weil diese seiner Meinung nach übermässigen Lärm verursachten. Deswegen ging der Beschuldigte auch am 10.10.2019, ca. 13:15 Uhr bis 13:30 Uhr bei diesen Nachbarn zur Türe. Hinter der Türe stand die Geschädigte, B.________, welche die Türe aber nicht öffnete. Der Beschuldigte trat mehrfach gegen die Türe, ohne diese zu beschädigen, sprach laut und wütend durch die Türe und sagte dabei zu den Bewohnern der Wohnung der Geschädigten "Saupack". Durch diese Worte verletzte der Beschuldigte bewusst den Anspruch der Geschä- digten auf menschlich-sittliche Geltung.» 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der sich zwischen den Parteien ereignete Vorfall vom 10. Oktober 2019 ist im We- sentlichen unbestritten. So gibt der Beschuldigte zu, an die Tür der Strafklägerin getreten und anschliessend «Saupack» geschrien zu haben. Bestritten und somit im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen bleibt einzig, ob der Beschuldigte die Äusserung «Saupack» an die Strafklägerin und deren Mutter gerichtet hat oder nicht. 8. Beweismittel Der Kammer liegen der Anzeigerapport vom 6. November 2019 (pag. 1 f.), die Ein- vernahme der Strafklägerin vom 10. Oktober 2019 (pag. 3 ff.), die Einvernahme des Beschuldigten vom 18. Oktober 2019 (pag. 8 ff.) sowie die anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2020 gemachten Aussagen der Parteien sowie des Zeugen C.________ zur Würdigung vor (pag. 63 ff.). Der Sachverhalt ist vorab aufgrund der Aussagen zu ermitteln. 9. Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte bringt in der Berufungsbegründung vom 8. September 2020 (pag. 100 f.) im Wesentlichen vor, seine Eingaben seien nicht berücksichtigt und es sei davon ausgegangen worden, dass die Äusserungen der Strafklägerin der Wahrheit entsprechen. Er habe niemanden beschimpft, sondern im Ärger für sich «Saupack» gerufen, als er zurückgegangen sei. «Saupack» sei eine allgemein verwendete Be- zeichnung für Personengruppen, die sich absichtlich sehr asozial verhalten würden und andere Menschen absichtlich schädigen. Die Aussagen des Zeugen bezüglich der Lautstärke seien nicht wahr. Bei der Liftsanierung sei absichtlich Lärm verur- sacht worden. Die Liftmonteure hätten sich über mehrere Stockwerke über lautes Sprechen verständigt. Die weiteren Vorbringen des Beschuldigten haben keine er- sichtliche Relevanz für das vorliegende Verfahren. Gleich verhält es sich mit den Vorbringen der Strafklägerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2021 (pag. 142 ff.). Die Strafklägerin lässt sich darin über ver- schiedene Vorfälle mit dem Beschuldigten aus, die nicht im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Beschimpfung stehen und einzig ein Bild über das zwi- schen den Parteien herrschende missliche Nachbarschaftsverhältnis zeichnen. Darüber hinaus sind auch die Vorbringen der Strafklägerin ohne ersichtliche Rele- vanz. 4 10. Würdigung durch die Kammer 11. Vorbemerkungen Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Über- zeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logi- schen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 58 und 61 zu Art. 10 StPO m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unter- drückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittel- bar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmit- telbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8). 11.1 Aussagen der Strafklägerin Die Aussagen der Strafklägerin wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammen- gefasst; es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 88, S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Strafklägerin auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten - wonach dieser das Wort nicht bei der Tür gesagt habe, sondern auf dem Rückweg zu seiner Wohnung und nicht an die Strafklägerin adressiert - zu Protokoll gab, zu wem er es denn sonst gesagt haben soll. Wenn man vor der Tür stehe und fluche, an wen gehe es dann (pag. 68, Z. 23 f.). Das Wort «Saupack» sei während des Geschreis gefallen (pag. 68, Z. 26). 5 11.2 Aussagen des Zeugen C.________ Die Aussagen des Zeugen wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammenge- fasst; es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 88, S. 3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung äus- serte, er sei im Schacht etwas am Montieren gewesen und habe dann gehört, wie es extrem laut geworden sei (pag. 63, Z. 35 ff.). Weil er im Schacht gewesen sei, habe er den Wortlaut nicht ganz verstanden. Es sei sehr laut gewesen für ihn (pag. 63, Z. 36 ff.). Er habe nur eine Stimme gehört (pag. 64, Z. 11). Auf Frage, ob die Arbeiten im Liftschacht Lärm verursacht haben, äusserte der Zeuge, ja, es habe massiven Lärm verursacht, sodass sich deswegen verschiedene Leute beschwert hätten. Der Beschuldigte habe sich bei ihn nicht darüber beklagt (pg. 65, Z. 21 f.). 11.3 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend zusam- mengefasst und wiedergegeben; es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (pag. 88 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er hätte nicht durch die Tür hindurch «Saupack» gesagt. Er habe zuerst mit lauter Stimme geschrien, damit man ihn durch die Tür hindurch höre, sie sollen die Schuhe ausziehen oder aufhören mit den Stühlen her- umzureissen oder noch wahrscheinlicher aufhören mit dem Lärm (pag. 73, Z. 8 ff.). Auf Frage, wie laut er anschliessend das Schimpfwort geschrien habe, gab er zu Protokoll, er habe dies relativ laut gesagt. Man müsse sich vorstellen, dass er sich ja abgewendet habe und in dieser Situation flüstere man ja nicht (pag. 73, Z. 29 f.). 11.4 Konkrete Würdigung Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat die Strafklägerin anlässlich ihrer ersten Einvernahme zu Protokoll gegeben, die Bezeichnung «Saupack» gehört zu haben. Vom Beschuldigten wird denn auch nicht bestritten, anlässlich der verbalen Aus- einandersetzung diese konkrete Ausdrucksweise verwendet zu haben. Die Straf- klägerin konnte den Begriff «klar und deutlich» (pag. 68, Z. 17) hören und der Stimme des Beschuldigten zuordnen. Schliesslich gab der Beschuldigte auch zu, das Schimpfwort relativ laut gesagt zu haben und bereits vorgängig geschrien zu haben, damit man ihn durch die Tür hindurch höre (pag. 73, Z. 9 ff.). Der Beschul- digte äusserte das Schimpfwort, bevor er die Treppe hinunter zu seiner Wohnung stieg und damit im Zeitpunkt, als er sich noch auf dem Stockwerk der Strafklägerin befand - was er schliesslich auf Vorhalt der Aussagen des Zeugen auch zugab, wonach der Beschuldigte beim Runterlaufen nichts mehr gesagt habe (pag. 74, Z. 14 ff.). Dies steht im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen, wonach er sich abgewendet und angefangen habe, in Richtung seiner Wohnungstüre zurückzulau- fen und erst beim Herunterlaufen der Treppe für sich «Saupack» gesagt habe (pag. 73, Z. 18 f.; vgl. auch pag. 9, Z. 29; pag. 9, Z. 52). Die Kammer erachtet es aufgrund der Lautstärke, des Zeitpunkts und Kontexts der Äusserung als naheliegend, dass der Beschuldigte das Schimpfwort gegen die Strafklägerin und deren Mutter richtete. Immerhin gaben zu diesem Zeitpunkt kei- 6 nerlei andere Personen im Haus Anlass zur Bemerkung des Beschuldigten. Der Beschuldigte gab selbst zu, beim Äussern des Worts «Saupack» aufgebracht ge- wesen zu sein und «diese Situation» im Kopf gehabt zu haben (pag. 73, Z. 19 f.). Die Unmutsäusserung des Beschuldigten erfolgte – vor dem Hintergrund eines seit längerer Zeit belasteten Nachbarschaftsverhältnisses – im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit der Strafklägerin und ihrer Mutter bzw. den angeblich aus deren Wohnung stammenden Lärmgeräuschen, weshalb die Aussagen der Betei- ligten keinen anderen Schluss zulassen, als dass das Schimpfwort klar gegen die Strafklägerin und deren Mutter gerichtet war und auch bewusst in einer hörbaren Lautstärke ausgesprochen wurde. 11.5 Beweisergebnis und rechtserheblicher Sachverhalt Die Kammer stellt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin und des Zeugen C.________ ab und erachtet – in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt – fol- genden Sachverhalt als erwiesen: Der Beschuldigte ärgerte sich mehrfach über angebliche Lärmgeräusche, welche aus der Wohnung der Strafklägerin herrührten. Der Beschuldigte begab sich des- halb zur Wohnungstür der Strafklägerin, trat mehrfach dagegen und schrie herum, wobei das gegen die Strafklägerin und deren Mutter gerichtete Schimpfwort «Sau- pack» fiel. Danach begab er sich zurück zu seiner Wohnung. III. Rechtliche Würdigung 12. Theoretische Grundlagen Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich auf Antrag strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In «anderer Weise» bedeutet auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschrie- benen Arten. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allge- meiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3). Art. 177 StGB ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusse- rungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstel- len lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). Vom Tatbestand werden mithin Ehrverletzungen (Tatsachenbehauptungen oder gemischte Wertur- teile) unter vier Augen (d.h. nur dem Opfer gegenüber) und Ehrverletzungen in Form von Formalinjurien (reines Werturteil) gegenüber dem Opfer oder gegenüber Dritten erfasst (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 177 StGB mit Hinweisen). Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Be- weis zugängliche Tatsachen stützt (RIKLIN, a.a.O., N 4 zu Art. 177 StGB mit Hin- weisen), was bedeutet, dass Werturteile – im Gegensatz zu Tatsachenbehauptun- 7 gen – einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich sind. Bei einem gemischten Wertur- teil hat eine Wertung einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen. Ob ein reines oder ein gemischtes Werturteil vorliegt, muss aus dem ganzen Zusammenhang der Äusserung erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, wurde der Begriff «braunes Pack» vom Bundesgericht als gemischtes Werturteil und «Pack» als reines Werturteil qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E.2.5.3). Soweit Äusserungen auf Tatsachenbasis gemacht werden, inklusive die gemisch- ten Werturteile, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB an- wendbar, nicht aber bei reinen Werturteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2). In subjektiver Hinsicht muss Vorsatz vorliegen, wobei Eventualvorsatz genügt. Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (direkter Vorsatz). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventu- alvorsatz). Subjektiv muss sich der Vorsatz bei der Beschimpfung durch Werturteil nur darauf richten, dass die Äusserung an die Ehre rührt, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (RIKLIN, a.a.O., N 14 zu Art. 177 StGB). 13. Qualifikation der Äusserung «Saupack» Bezüglich der Qualifikation der Äusserung des Beschuldigten führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 91, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Duden werden die Begriffe «Sau» und «Pack» abwertend und derb, bzw. salopp in folgen- dem Sinn verwendet (www.duden.de zuletzt besucht am 24.07.2020): «Sau, die […] 2.a. jemand, der schmutzig und ungepflegt ist, der keinen Wert auf Sauberkeit legt, dessen Verhalten als anstößig, abstoßend oder ekelerregend empfunden wird (auch als Schimpfwort); b. jemand, dessen Verhalten man als gemein o.ä. empfindet, über den man wütend ist, sich ärgert, den man hasst (auch als Schimpfwort).» «Pack, das […] Gruppe von Menschen, die als asozial, verkommen o. Ä. verachtet, abgelehnt wird.» Die Begriffe «Sau» und «Pack» gelten sowohl für sich allein als auch in Kombina- tion miteinander als reines Werturteil, zumal sie nicht auf Tatsachen basieren und einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich sind. 14. Subsumtion Der für die Beschimpfung erforderliche Strafantrag wurde am 10. Oktober 2019 (pag. 6) von der antragsberechtigten Person form- und fristgerecht gestellt (Art. 304 Abs. 1 StPO und Art. 30 ff. StGB). Indem der Beschuldigte die Äusserung «Saupack» an die Strafklägerin und ihre Mutter richtete, griff er diese durch Wort in ihrer Ehre an. Es handelt sich mithin um 8 ein direkt gegen das Opfer gerichtetes reines Werturteil, womit der objektive Tatbe- stand der Beschimpfung erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der konkreten Auseinandersetzung im Kopf – gemäss eigenen Aussagen «relativ laut» – das Werturteil «Saupack» an die Adresse der Strafklägerin und ihrer Mutter richtete. Er hat damit zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass die Straf- klägerin sein Geschimpfe vernimmt und als gegen sich selbst gerichtet wahrnimmt. Schliesslich musste sich der Beschuldigte der Ehrenrührigkeit seiner Äusserung bewusst sein. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. Zumal es sich vorliegend, wie bereits unter Ziff. 12 festgestellt wurde, um ein reines Werturteil handelt, sind die Entlastungsbeweise nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB nicht zu diskutieren. Im Übrigen sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe ersicht- lich oder dargetan worden. IV. Strafzumessung 15. Fakultative Strafbefreiung nach Art. 177 Abs. 2 StGB Es kann zunächst auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 92 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vorinstanzlichen Ausführungen ergänzend hält die Kammer fest, dass es sich bei der sog. Provokation und Retorsion um fakultative Strafbefreiungsgründe han- delt und nicht um Rechtfertigungsgründe, wobei Provokation und Retorsion nach dem Grundsatz ex maiore ad minus auch bloss als Strafmilderungsgründe zum Zuge kommen können, wenn sich keine vollumfängliche Strafbefreiung aufdrängt (RIKLIN, a.a.O. N 19 ff. zu Art. 177 StGB mit weiteren Hinweisen sowie TRECH- SEL/LIEBER in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl., N 7 f. zu Art. 177). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafklägerin im Zeitpunkt der angebli- chen Lärmverursachung aufgrund von Zahnschmerzen auf dem Sofa lag. Der Fernseher sei nicht an gewesen und ihre Mutter habe sich für die Arbeit zurecht- gemacht (pag. 4, Z. 54 f.). Auch der Zeuge C.________ bestätigte, keinen Lärm aus der Wohnung der Strafklägerin vernommen zu haben. Seine Arbeit am Lift ha- be am meisten Lärm im Gebäude verursacht (pag. 2). Die Strafklägerin hat dem Beschuldigten zudem weder die Tür geöffnet noch sich durch die Tür hindurch mit ihm verständigt, was von ihm denn auch bestätigt wurde (pag. 74, Z. 3). Es beste- hen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Strafklägerin zur Beschimpfung unmit- telbar Anlass gegeben hat. Auch wenn beispielsweise der Fernseher gelaufen oder sie in der Wohnung umhergelaufen wäre, würde dies in Anbetracht der Tages- und Uhrzeit noch immer nicht ausreichen, um das Verhalten des Beschuldigten zu rechtfertigen bzw. ihn von der Strafe zu befreien oder diese zu mindern. Der Vorfall ist in eine Reihe seit längerer Zeit bestehender nachbarschaftlicher Querelen unter den Parteien einzuordnen. 9 16. Strafrahmen Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche Folgendes ausführte (pag. 93, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Strafrahmen für eine Beschimpfung nach Art. 177 StGB reicht von einem bis zu neunzig Tages- sätzen Geldstrafe. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richter/innen und Staatsanwälte/innen empfehlen die Be- strafung des Referenzsachverhaltes – «Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis 10) als "Arschloch", „Wixer“ und „Dumme Siech“» – mit zehn Strafeinheiten. Erfolgt die Äusserung ausschliesslich gegenüber dem Geschädigten alleine, so seien fünf Strafeinheiten angemessen (vgl. VBRS-Richtlinien, Stand 01.01.2020). 17. Tatkomponenten Auch bezüglich der Tatkomponenten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche Folgendes ausführte (pag. 93, S. 8 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin und die weiteren Bewohner ihrer Woh- nung als «Saupack», nachdem er diese durch die Türe hindurch angeschrien und die Türe mit Tritten traktiert hatte. Er tat dies sehr laut und im Gang des Wohnblocks, so dass andere Personen hätten davon Kenntnis nehmen können. Er selber hat auch zugegeben, dies getan zu haben, um auf seine Problematik aufmerksam zu machen. Tatsächlich hat denn auch der Zeuge C.________ das Verhal- ten des Beschuldigten als sehr bedrohlich und unangebracht miterlebt. Die Beschimpfung selbst hatte er allerdings nicht gehört, mutmasslich, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Liftschacht am Ar- beiten befunden hatte. Ob auch die Mutter der Privatklägerin oder andere Hausbewohner das Wort «Saupack» gehört hatten, ist nicht klar. Die Tat reiht sich ein in zahlreiche ähnliche Vorfälle, d.h. in seit Jahren schwelende Streitereien wegen angeblichen Lärms. Bislang gab es zwar gegenseitige Anzeigen, aber noch keine Verurteilungen. Bei der objektiven Tatschwere ist damit davon auszugehen, dass die Formalinjurie nur von der Privat- klägerin zur Kenntnis genommen wurde, der Beschuldigte sie aber so platzierte, dass sie auch andere hätten hören können. Überdies trat er dabei extrem aggressiv auf. Objektiv liegt das angemessene Strafmass damit etwas höher als der geringfügigere Referenzsachverhalt gemäss den VBRS- Richtlinien, d.h. bei sechs Strafeinheiten. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Strafklägerin mit seinem Verhalten derart einschüchterte, dass diese ihre Mutter – aus Angst dem Beschul- digten zu begegnen – zum Lift begleiten musste. Dennoch weist sein Verhalten keine besondere Verwerflichkeit auf. Er ging ferner nicht planmässig vor, sondern handelte im Sinne einer Spontanreaktion aus einer Wut heraus. Der Beschuldigte beschimpfte die Strafklägerin und ihre Mutter, weil er sich über sie bzw. den angeblichen Lärm ärgerte. Seine Beweggründe vermögen ihn deshalb nicht zu entlasten. Die Aussagen der Strafklägerin verdeutlichten zudem mehrfach, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, zunächst das Gespräch mit den Nachbarinnen zu suchen und von seinem unangemessenen Verhalten ab- zusehen. 10 17.1 Fazit Tatverschulden Das (Gesamt-)Tatverschulden ist – in Relation zum Strafrahmen bis zu 90 Tages- sätzen – als leicht einzustufen, so dass eine Strafe im unteren Drittel bzw. die von der Vorinstanz festgesetzten sechs Strafeinheiten angemessen erscheinen. 18. Täterkomponenten und Fazit Die Vorinstanz führte bezüglich der Täterkomponenten Folgendes aus (pag. 93, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Beschuldigten handelt es sich um einen alleinstehenden Mann. Im Jahr 2018 arbeitete er als D.________ und am 18.10.2019 gab er an, arbeitslos zu sein. Er ist nicht vorbestraft und es ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit auszumachen. Im Verfahren bestritt er den Vorfall zwar nicht grundsätzlich, versuchte sich aber herauszureden und behauptet, er habe nicht zu B.________ «Saupack» gesagt. Vor diesem Hintergrund hätte er sich konsequenterweise für das angebliche Missverständnis entschuldigen können, was er aber nicht ge- tan hat. Insofern rechtfertigt sich kein Geständnisrabatt. Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Feststellungen an. Anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. Januar 2021 (pag. 129 f.) gab der Beschuldigte an, auf Arbeitssuche zu sein bzw. es seien Bestrebungen im Gange, sich selbständig zu machen. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten neutral aus, also weder strafer- höhend noch strafmindernd. 19. Konkrete Strafe, Tagessatzhöhe und Strafvollzug Unter Berücksichtigung der Tat- und der Täterkomponenten resultiert somit eine Geldstrafe von sechs Tagessätzen. Der Beschuldigte erzielt weiterhin kein Erwerbseinkommen (pag. 129). Seine wirt- schaftlichen Verhältnisse haben sich – soweit ersichtlich – seit dem erstinstanzli- chen Urteil nicht verändert. Die von der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgesetzte Ta- gessatzhöhe ist damit zu bestätigen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs verlangt demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug der Gelds- trafe bejaht und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Sie hat ferner von der Ausfällung einer Verbindungsbusse abgesehen. Mit Blick auf das zu beachtende Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat die Kammer sowohl die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs als auch das Absehen von einer Verbin- dungsbusse zu bestätigen. 11 20. Fazit Strafmass Insgesamt wird die Beschimpfung somit mit einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu CHF 30.00 sanktioniert, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. V. Kosten und Entschädigung 21. In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird wegen Beschimpfung verurteilt. Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’920.00 zu tra- gen. 22. In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 1’500.00 festgesetzt. Der Beschul- digte ist mit seiner Berufung vollumfänglich unterlegen und hat daher die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten. 12 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt der Beschimpfung, begangen am 10. Oktober 2019 in Bern, zum Nachteil von B.________ und in Anwendung der Art. 30, 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 177 Abs. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 180.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'920.00. 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’500.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 13 Bern, 16. April 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra i.V. Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Baronian Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14