426 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 665.95 bzw. CHF 155.50, besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und Art. 49 OR, sowie Art. 126 und Art. 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 7’000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Forderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. V.