Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit total CHF 3'329.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'329.65 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'663.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 777.40, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend 621.90 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).