__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 2'839.80, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'271.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF CHF 1'151.70 bzw. 567.95 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft für die Aufwendungen im Zivilpunkt, Rechtsanwältin D.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: