Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'000.00, werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 600.00, vom Kanton Bern getragen. 52 III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: