und in Anwendung der Artikel 40, 42 aStGB, 34, 44 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 bst. h, 106, 191 StGB, 95 Abs. 1 bst. b SVG, 19a Ziff. 1 BetmG, 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 bst. a, 27 Abs. 1 und 3, 49 Abs. 1 bst. a und b GGG, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 436 StPO sowie unter Einbezug des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss I. Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 hiervor verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Die Untersuchungshaft von 26 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.