34. Beschlagnahmte Gegenstände Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Nicht rechtskräftig entschieden wurde vorliegend über die Verwendung des beschlagnahmten Betrages im Umfang von CHF 1'554.70. Entgegen der Vorinstanz ist gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. 268 Abs. 1 lit. a StPO dieser Betrag zur Deckung der Verfahrenskosten und nicht zur Deckung der Geldstrafe zu verwenden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich damit um CHF 1'554.70.