_, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 11. März 2021 (pag. 895 ff.) auf insgesamt CHF 3'329.65 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'329.65 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'663.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 777.40, ebenfalls im Umfang von 4/5,