Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'758.50 – infolge teilweise Obsiegens – lediglich im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4'606.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, sich belaufend auf CHF 2'839.80, ebenfalls im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'271.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1'151.70 bzw. 567.95 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.