135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote vom 11. März 2021 (pag. 894) auf insgesamt CHF 5'758.50 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'758.50 – infolge teilweise Obsiegens – lediglich im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4'606.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur.