33.1. Amtliche Entschädigung Rechtsanwältin Dr. B.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin Dr. B.________, wurde erstinstanzlich auf CHF 14'550.60 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'550.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'974.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).