424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Da der Beschuldigte, im Vergleich zum Urteil der ersten Instanz, der Schändung durch vaginale Penetration nicht schuldig gesprochen worden ist, obsiegt dieser oberinstanzlich teilweise. Entsprechend werden dem Beschuldigten lediglich die anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf 4/5, ausmachend CHF 2'400.00 zur Bezahlung auferlegt. Der Restbetrag von 1/5, ausmachend CHF 600.00 werden demnach vom Kanton Bern getragen.