In Anbetracht des Umstandes, dass vorliegend im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz lediglich die anale Penetration beweismässig erstellt ist und demnach nur diesbezüglich ein Schuldspruch ergehen konnte, erachtet es die Kammer als verhältnismässig und sachgerecht die erstinstanzlich ausgesprochene Genugtuungssumme von CHF 10'000.00 auf CHF 7'000.00 herabzusetzen. Aufgrund der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist alsdann kein Schadenszins zu sprechen. Für den Zivilpunkt werden aufgrund der geringen Aufwendungen keine Kosten ausgeschieden. VII. Kosten und Entschädigungen