857 Z 416 f.). Erstinstanzlich führte sie aus, dass sie seit der Tat keinen Geschlechtsverkehr mehr gehabt habe (pag. 644 Z. 13). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, zeugen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin eindeutig von einer Traumatisierung. In Anbetracht des Umstandes, dass vorliegend im Vergleich zum Urteil der Vorinstanz lediglich die anale Penetration beweismässig erstellt ist und demnach nur diesbezüglich ein Schuldspruch ergehen konnte, erachtet es die Kammer als verhältnismässig und sachgerecht die erstinstanzlich ausgesprochene Genugtuungssumme von CHF 10'000.00 auf CHF 7'000.00 herabzusetzen.