47 Damit hat er bei ihr in kausaler Weise eine seelische Unbill herbeigeführt, die objektiv und subjektiv von einer gewissen Schwere ist. Die Privatklägerin war aufgrund des Vorfalls in psychologischer Behandlung. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Privatklägerin, dass sie noch immer Probleme habe, anderen Leuten zu vertrauen (pag. 855 Z. 302 ff.). Weinend erzählt sie sodann, dass sie wegen dem Vorfall Mühe habe eine Beziehung mit einem Mann einzugehen (pag. 857 Z 416 f.).