31. Subsumtion Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 748 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch den sexuellen Übergriff in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt.