Dem Gericht steht bei der Beurteilung ein weites Ermessen zu. Neben einer immateriellen Unbill erfordert ein Genugtuungsanspruch ein widerrechtliches Verhalten, eine Kausalität sowie ein Verschulden des Beschuldigten (vgl. statt vieler BSK OR I-KESSLER, 7. Aufl. 2020, Art. 49 N 6, 11, 14 f., mit Hinweisen). Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begründet einen Genugtuungsanspruch nur, wenn sie schwerwiegend ist. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der erlittenen Verletzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, und wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt.