Im Weiteren liegt die Tat bereits fünf Jahre zurück und es liegt keine schlechte Legalprognose vor, zumal der Beschuldigte bezüglich Straftaten gegen die sexuelle Integrität nicht vorbestraft ist. Im Lichte von Art. 21 SIS-II-Verordnung erachtet die Kammer demnach die Ausschreibung im Schengener Informationssystem als unverhältnismässig. Auf eine Ausschreibung wird demzufolge verzichtet. VI. Zivilpunkt 29. Ausgangslage Die Privatklägerin beantragte die Verurteilung des Beschuldigten zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 (pag. 868). Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Zivilklage (pag. 863).