Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil, fällt oberinstanzlich die Freiheitsstrafe geringer aus, da kein Schuldspruch betreffend die Schändung durch vaginale Penetration ergehen konnte. Dementsprechend kann auch die zitierte Rechtsprechung, wonach bei einer Vergewaltigung oder Schändung mit vaginaler Penetration von mindestens einem Jahr Freiheitsentzug auszugehen sei, vorliegend nicht übernommen werden (OGer BE, SK 2017 132 E. 15.2). Im Weiteren liegt die Tat bereits fünf Jahre zurück und es liegt keine schlechte Legalprognose vor, zumal der Beschuldigte bezüglich Straftaten gegen die sexuelle Integrität nicht vorbestraft ist.