46 Vorliegend wurde der Beschuldigte der Schändung schuldig gesprochen. Der Straftatbestand der Schändung sieht keine Mindeststrafe vor, so wie dies Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung vorsieht. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil, fällt oberinstanzlich die Freiheitsstrafe geringer aus, da kein Schuldspruch betreffend die Schändung durch vaginale Penetration ergehen konnte.