Demzufolge kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass im Lichte der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegend kein persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, weshalb auch eine nachfolgende Interessensabwägung entfällt. Die Dauer des Landesverweises liegt im Ermessen des Gerichts. Zu berücksichtigen sind das Verschulden des Beschuldigten und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Urteil BGer 6B_627/2018 E. 1.3.4). Das Verschulden des Beschuldigten liegt innerhalb des grossen Strafrahmens von bis zu zehn Jahren von Art. 191 StGB im unteren Bereich.