Da der Beschuldigte zudem in der Schweiz keine ordentliche Ausbildung abgeschlossen hat, dürften die Berufsmöglichkeiten im Kosovo und in der Schweiz gleichwertig sein. Im Übrigen vermag der Umstand, dass die Wirtschaftslage im Kosovo schwieriger ist als in der Schweiz, die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern, sonst würde die Ausnahme zur Regel (vgl. Urteil BGer 6B_1299/2019 E. 3.4.2). Demzufolge kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass im Lichte der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vorliegend kein persönlicher Härtefall gemäss Art.