Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass sich beim Beschuldigten eine besondere soziale und kulturelle Integration, trotz langjähriger Aufenthaltsdauer, nicht begründen lässt. Betreffend seinen Gesundheitszustand gab der Beschuldigte an, dass er wegen eines Arbeitsunfalls an einer Lungenkrankheit leide und in der Nacht deshalb Sauerstoff benötige (pag. 828). Im Weiteren habe er Knieprobleme (pag. 825). Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn diese feststellt, dass die Atembeschwerden zwar zu einer Beeinträchtigung im Erwerbsleben führen, diese jedoch einer Landesverweisung nicht entgegenstehen.