Aus dem Strafregisterauszug lässt sich eine Vorstrafe aus dem Jahr 2016 feststellen. Im Weiteren erging gegen den Beschuldigten im Oktober 2013 ein Strafbefehl wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Trotz diesen Vorstrafen hat der Beschuldigte vorliegend während der Zeit vom 4. März 2017 bis zum 5. Juni 2019 weiter delinquiert. Eine besondere Einsicht oder Reue lässt sich daraus nicht ableiten. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass sich beim Beschuldigten eine besondere soziale und kulturelle Integration, trotz langjähriger Aufenthaltsdauer, nicht begründen lässt.