632 Z. 5). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigt angegeben, dass er plane, seine Freundin in Winterthur zu heiraten und mit dieser eine Familie zu gründen (pag. 849 Z. 79). Seine Freundin ist ursprünglich aus Kroatien, besitzt aber den Schweizer Pass. Im Weiteren ist festzustellen – wie dies auch die Vorinstanz vorgenommen hat – dass der Beschuldigte trotz seines 15-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtig ist. Für jede Einvernahme musste stets ein Übersetzer beigezogen werden. Ausserdem weist der Beschuldigte in der Schweiz kaum ein soziales Umfeld auf, zumal er auch keinem Hobby nachgeht.