Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (Urteil BGer 6B_1033/2019 E. 6.5.1). Der Beschuldigte hat Jahrgang 1986 und wohnte bis zum 12. Lebensjahr im Kosovo, wo dieser aufgrund des Krieges nur die 1. und 2. Schulklasse besuchen konnte. Anschliessend zog er zu seinem Onkel nach Italien, wo er bis zum 18. Lebensjahr lebte. Die zwei darauffolgenden Jahre verbrachte er in Holland bei seiner Schwester.