31 Abs. 1 Bst. d VZAE) sowie der Gesundheitszustand (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) fliessen in die Beurteilung mit ein. Eine lange Anwesenheitsdauer sowie eine damit verbundene Integration vermögen alleine noch keinen Härtefall zu begründen. Erforderlich sind über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil BGer 6B_1107/2019 E. 2.6.1). Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration.