27.2. Härtefall Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschuldigte in der Schweiz integriert ist oder nicht. Die Integration bestimmt sich danach, inwieweit der Beschuldigte die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, inwieweit er über Sprachkompetenzen verfügt sowie anhand seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben resp. der erworbenen Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 AIG). Die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE), seine finanziellen Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst.