Zu prüfen ist deshalb vorliegend, ob ein schwerer persönlicher Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, welcher zur Folge hätte, dass auf die obligatorische Landesverweisung verzichtet würde. Beurteilungsgrundlage zur Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, bilden die Aussagen des Beschuldigten zu seiner Person, der aktuelle Leumundsbericht vom 8. Februar 2021 (pag. 826 ff.) sowie der Bericht des Migrationsdiensts der Stadt Thun vom 8. Februar 2021 und vom 28. Mai 2019 (pag. 833).