Ebenso ist der Rückfallgefahr und der wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (BGer 6B_1070/2018 E. 6.2.2). Aus der parlamentarischen Debatte geht hervor, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, Ausnahmen von der obligatorischen Landesverweisung restriktiv zu regeln. Das richterliche Ermessen soll im Einzelfall weitest möglich eingeschränkt sein (BGE 144 IV 332 E. 3). Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Verweisung zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, «ausnahmsweise» darauf zu verzichten. Ein