Nach Art. 66a Abs. 2 StGB (sog. Härtefallklausel) kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Liegen die Voraussetzungen der Härtefallklausel vor, ist von einer Landesverweisung abzusehen (BGE 144 IV 332 E. 3; Urteil BGer 6B_598/2019 E. 4.2).