25. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich bis zum Urteilszeitpunkt während insgesamt 26 Tagen in Untersuchungshaft (pag. 115). In Anwendung von Art. 51 StGB werden diese 26 Tage vorliegend an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. V. Landesverweisung