Nichtsdestotrotz hat er sich im Wissen um diese Strafbarkeit am 3. April 2019 wieder ohne über den Führerausweis zu verfügen hinter das Steuer gesetzt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, zeigt dieses Verhalten, dass der Beschuldigte grosse Mühe bekundet, sich an die Regeln des Strassenverkehrsgesetzes resp. an gesetzliche Vorgaben generell zu halten. Es ist damit zu befürchten, dass sich der 42 Beschuldigte nicht bewähren wird. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach die Geldstrafe von 40 Tagessätzen unbedingt auszusprechen.