Bereits für die Vorstrafe gemäss Art. 169 StGB vom 20. Juni 2016 wurde eine bedingte Geldstrafe ausgefällt und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Trotzdem ist der Beschuldigte am 29. Oktober 2017 ohne im Besitze des Führerausweises zu sein Auto gefahren. Danach hat der Beschuldigte am 1. März 2018 gegenüber der Staatsanwaltschaft versichert, dass er kein Motorfahrzeug mehr führen werde (pag. 343 Z. 361). Nichtsdestotrotz hat er sich im Wissen um diese Strafbarkeit am 3. April 2019 wieder ohne über den Führerausweis zu verfügen hinter das Steuer gesetzt.