Auch mit Blick auf sein Sozial- und Arbeitsleben wie auch hinsichtlich seines gelegentlichen Kokainkonsums, lässt sich diesbezüglich keine schlechte Prognose begründen. Mangels einer ungünstigen Prognose ist die Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt auszusprechen. Aufgrund der bestehenden Vorstrafe und des negativen Nachtatverhaltens des Beschuldigten ist die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen. Gegenstand der Geldstrafe bilden die Widerhandlungen gegen das SVG. Bereits für die Vorstrafe gemäss Art. 169 StGB vom 20. Juni 2016 wurde eine bedingte Geldstrafe ausgefällt und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.