Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 10. Februar 2021 nur eine Vorstrafe auf. Dabei handelt es sich um den Vorwurf der Verfügung über mit Beschlag belegter Vermögenswerte (Art. 169 StGB). Diese Vorstrafe steht in keinem Zusammenhang zur Schändung. Demnach ist – so wie dies auch die Vorinstanz ausgeführt hat – nicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Delikte gegen die sexuelle Integrität nicht bewähren wird. Auch mit Blick auf sein Sozial- und Arbeitsleben wie auch hinsichtlich seines gelegentlichen Kokainkonsums, lässt sich diesbezüglich keine schlechte Prognose begründen.