Der bedingte Strafaufschub im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 aStGB/StGB setzt nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist daher die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (Urteil BGer 6B_1127/2018 E. 1.3.3; 6B_486/2018 E. 3.1).