24. Strafvollzug Zu den rechtlichen Grundlagen sowie auch betreffend die nachfolgende Subsumtion kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 741 f.). Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe sowie einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB/StGB). Wurde