Der Gesamtbetrag der Geldstrafe beträgt damit CHF 1'600.00. Für die Widerhandlungen gegen das BetmG und das GGG erachtet das Gericht eine Busse von CHF 1'000.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 10 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB).