23. Konkretes Strafmass Für den Schuldspruch der Schändung erachtet das Gericht folglich eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen. Für die Widerhandlungen gegen das SVG resultiert eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Da der Beschuldigte im Urteilszeitpunkt ein durchschnittliches monatliches Einkommen von rund CHF 1’500.00 erzielt (pag. 848), im Alltag aber von seiner Familie finanziell unterstützt wird (pag. 632 Z. 5) und keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen hat, ist die Tagessatzhöhe – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auf CHF 40.00 festzusetzen. Der Gesamtbetrag der Geldstrafe beträgt damit CHF 1'600.00.