19 Abs. 2 StGB ist daher die Strafe zu mildern. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erfolgt die Strafmilderung im konkreten Ausmass der Verminderung dieser Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (pag. 741; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.3). Die Kammer ist der Ansicht, dass sich in Anbetracht der gesamten Umstände eine Reduktion im Umfang von 1/3 rechtfertigt. Demnach reduziert sich die Freiheitsstrafe um 7 Monate auf gesamthaft 15 Monate.