22. Verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) Das Institut für Rechtsmedizin hat im Bericht vom 7. April 2017 festgehalten, dass die rückgerechnete maximale Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten bei maximal 2.07 Promille lag (pag. 438). Im Weiteren wurde er positiv auf Kokain getestet. Im Tatzeitpunkt der Schändung ist demnach davon auszugehen, dass die Einsichtsund Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt gewesen war. Nach dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 2 StGB ist daher die Strafe zu mildern.